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SinnerSchrader Aktien – Accenture Digital Holdings verlangt Squeeze-out

by Karl Wolf

Die Accenture Digital Holdings GmbH, Mehrheitsgesellschafterin der SinnerSchrader Aktiengesellschaft, hat der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger auf die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, der durch die bevorstehende Umwandlung der Accenture Digital Holdings GmbH in eine Aktiengesellschaft entstehen wird, anstrebt, und hat die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft zur Aufnahme von Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag aufgefordert. Dabei hat sie beantragt, dass die Hauptversammlung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der SinnerSchrader Aktiengesellschaft auf den Hauptaktionär gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Accenture Digital Holdings GmbH hält nach eigenen Angaben rund 93,7 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der SinnerSchrader Aktiengesellschaft. Der Vorstand der SinnerSchrader Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit der Accenture Digital Holdings GmbH einzutreten, in dessen Rahmen über den beantragten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft beschlossen werden soll. Der Vorstand der SinnerSchrader Aktiengesellschaft ist der Auffassung, dass eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im besten Interesse aller Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft liegt. Vor diesem Hintergrund schlägt der Vorstand der SinnerSchrader Aktiengesellschaft der Hauptversammlung vor, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Der Beschlussvorschlag des Vorstandes lautet wie folgt: BESCHLUSS DER HAUPTVERSAMMLUNG DER SINNERSCHRADER AKTIENGESELLSCHAFT 1. Die Hauptversammlung beschließt die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. 2. Die Höhe der an die Minderheitsaktionäre zu zahlenden Barabfindung wird im Rahmen der Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag festgelegt. 3. Der Zeitraum für die Zahlung der Barabfindung wird im Rahmen der Verhandlungen über den Fusionsvertrag festgelegt. 4. Der Vollzug dieses Beschlusses steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Verschmelzungsvertrages zwischen der SinnerSchrader Aktiengesellschaft und der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft.

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