Bei der Commerzbank rückt die Beteiligungsstruktur hinter dem UniCredit-Übernahmeangebot in den Mittelpunkt. Die gestern bekannt gewordene BaFin-Geldbuße von 320.000 Euro gegen Nomura betrifft verspätete Stimmrechtsmitteilungen, nicht die zugrunde liegenden Derivategeschäfte oder Aktienkäufe. Für Anleger ist diese Trennung entscheidend: Die Sanktion richtet sich gegen Nomura und blockiert das Angebot Medienberichten zufolge nicht unmittelbar.
Damit sind zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten. Die Aufsicht beanstandete die Einhaltung von Meldepflichten. Die noch offenen Genehmigungsschritte für die Übernahme bilden dagegen einen eigenständigen Teil des Verfahrens.
Meldeverstöße statt beanstandeter Aktiengeschäfte
Nomura reichte Stimmrechtsmitteilungen zur Commerzbank-Beteiligung im Mai und Juni verspätet ein. Bei Über- oder Unterschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen müssen Aktionäre innerhalb von vier Handelstagen melden. Am 17. Juni korrigierte Nomura insgesamt sieben Mitteilungen aus dem Zeitraum Anfang Mai bis Anfang Juni.
Die Korrekturen betrafen damit mehrere Meldungen im Umfeld des Übernahmeangebots. Aus dem Bußgeld lässt sich jedoch kein Verbot der Beteiligungsgeschäfte ableiten: Gegenstand der Beanstandung waren ausdrücklich die verspäteten Mitteilungen.
Nomura hatte am 7. Mai einen Commerzbank-Stimmrechtsanteil von 8,1 Prozent gemeldet, überwiegend über Kaufoptionen. Zudem hatte Nomura Commerzbank-Aktien in das UniCredit-Angebot eingeliefert.
Hinzu kommt eine weiterhin relevante vertragliche Verbindung mit UniCredit. Sie sieht unterschiedliche Möglichkeiten für die Abwicklung vor und ist deshalb getrennt von der abgeschlossenen Bußgeldentscheidung zu betrachten.
Ein sogenannter Total Return Swap ermöglicht bis Mai 2027 entweder die Lieferung von Commerzbank-Aktien oder die Barauszahlung ihres Gegenwerts. Der Vertrag bezieht sich auf 2,44 Prozent der Commerzbank-Aktien. Welche der beiden Möglichkeiten zum Tragen kommt, ist damit nicht festgelegt.
Weitere Entscheidungen stehen noch aus
Für Commerzbank-Anleger bleibt neben den Meldepflichten vor allem der Fortgang des Übernahmevorhabens relevant. Die Sanktion gegen einen beteiligten Akteur ersetzt keine Entscheidung über das Angebot und beantwortet auch nicht die noch offenen regulatorischen Fragen.
UniCredit erreichte im Juli einschließlich Derivaten einen Stimmrechtsanteil von 47,6 Prozent. Die EZB erteilte vor gut einer Woche ihre Genehmigung. Eine Entscheidung der EU-Kommission zu den Übernahmeplänen wird bis zum 16. November erwartet.
Weitere aufsichtsrechtliche Verfahren und Bedingungen sollen voraussichtlich gegen Jahresende abgeschlossen werden. Der nächste wesentliche Prüfpunkt ist deshalb nicht die bereits verhängte Nomura-Strafe, sondern der Fortgang dieser Entscheidungen. Das Bußgeld betrifft die Transparenz der Beteiligungsmeldungen; die verbleibenden Genehmigungen betreffen die Umsetzung des Übernahmevorhabens.
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